Pflicht zum Hinweisgeberschutz in Unternehmen – Stellung als sog. Interner Meldestellenbeauftragter

Patrick Knittel - Datenschutz

Patrick Knittel – Datenschutz – Hinweisgeberschutz (Whistleblowing)

Neben der EU-RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 regelt die daraufhin umgesetzte nationale Regelung die Pflicht zum Schutz der Hinweisgeber.

Zitat | Datum 27. Juli 2022 | Person Dr. Marco Buschmann

„Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Das heute vom Kabinett beschlossene Hinweisgeberschutzgesetz schafft für sie ein kohärentes Schutzsystem.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann zum Kabinettsbeschluss zum Hinweisgeberschutzgesetz, Quelle: https://www.bmj.de/SharedDocs/Zitate/DE/2022/0727_Hinweisgeberschutz.html;jsessionid=27E62711EAE65825E27B19DE673D65C4.1_cid297

Personen, die Informationen über illegales Verhalten oder Missstände in einem Unternehmen oder Behörden erlangen, befinden sich oft in einem Dilemma. Sie wissen nicht, ob sie Meldung erstatten oder besser schweigen sollen. Wenn sie sich dafür entscheiden, den Missstand zu melden, ist für sie oftmals unklar, an wen sie sich vertrauensvoll wenden sollen und welche Konsequenzen das für sie haben wird.

Bereits im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gab es  eine ersten Ansatz hinweisgebende Personen zu schützen. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sind jetzt gesetzlich dazu verpflichtet, interne Meldekanäle für mögliche Rechtsverstöße einzurichten. Neben dieser gesetzlichen Anforderung gibt es oft interne Compliance-Regelungen oder andere Verhaltenskodexe, die ein Hinweisgebersystem erfordern. Seriöse Hinweise helfen dabei allen Beteiligten, Verstößen frühzeitig entgegenzuwirken und Schäden für das Unternehmen, deren Geschäftspartner und den Mitarbeitern zu reduzieren.

Einrichtung einer zentralen internen Meldestelle (Ombudsperson oder interner Meldenstellenbeauftragter)

Zum Zweck der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist eine vor allem eine interne Meldestelle einzurichten. Es ist daher eine Kontaktschnittstelle zwischen dem betreffenden Unternehmen und der eingerichteten internen Meldestelle. Letztere ist besetzt durch fachkundige und vertrauensvolle Meldestellenbeauftragten. Damit wird nicht nur der interne Prozess, sondern  zudem den technischen und organisatorischen Ablauf einer Meldung sichergestellt.

Es werden dabei anonyme und nicht anonyme Möglichkeiten zur Meldung eines möglichen Regelverstoßes angeboten. Die Hinweise erreichen die interne Meldestelle direkt per Telefon, Postweg, E-Mail oder anonymen Messenger.

Die hinweisgebende Person kann daher zu jeder Zeit selbst entscheiden, ob ihre Identität offenbart wird oder nicht. Die Vertraulichkeit der Kommunikation ist zu jedem Zeitpunkt gegeben, wenn dies die hinweisgebende Person wünscht.

Was passiert nach der Abgabe einer Meldung (Hinweis) durch die hinweisgebende Person (Whistleblower)?

Sobald ein Hinweis bei der Meldestelle bzw. Ombudsperson eingegangen ist, wird diese einer Erstbeurteilung unterzogen und die Meldestelle entscheidet, ob diese Meldung Relevanz hat und in die weitere Fallbearbeitung aufgenommen wird. Ist dies der Fall, wird sehr zeitnah eine (juristische) Analyse durchgeführt und die Geschäftsführung oder Behördenleitung über das Ergebnis informiert. Dabei werden mögliche Folgemaßnahmen abgestimmt. Die hinweisgebende Person wird jeweils über den aktuellen Bearbeitungsstand informiert.